Satzung „Turmgeflüster e.V.“ Gründungsdatum 27.10.2014


Präambel


Lesen ist eine der wichtigsten Schlüsselkompetenzen der Menschen. Das Hören und die Sprache bilden die Grundlage für das Lesen, durch Sprechen drücken wir das Gelesene aus. Durch Schreiben und Abbilden teilen wir unsere eigene Sicht auf die Welt mit. Lesen ermöglicht Empathie, Anteilnahme und soziales Miteinander.


Turmgeflüster e.V. möchte Kinder und Jugendliche auf ihrem Weg zum kompetenten Leser/ zur kompetenten Leserin begleiten und unterstützen. Auf der professionellen Grundlage ganzheitlicher und kreativer Sprach-, Schrift- und Literaturvermittlung werden die Teilnehmer in Schreibwerkstätten sowie vielfältigen Literatur- und Theaterprojekten ermutigt, eigene Erfahrungen zu sammeln, sich auszuprobieren und einen lebendigen und individuellen Zugang zur Bücherwelt zu entdecken.


Wenn sich den Kindern und Jugendlichen durch das Lesen und Theaterspielen viele Welten und neue Perspektiven eröffnen, lernen sie sich als eigenständige Persönlichkeiten mit besonderen und unverwechselbaren Charaktereigenschaften und individuellen Fähigkeiten wahrzunehmen. Sie gewinnen Selbstvertrauen und eine gute Selbsteinschätzung und somit wichtige Voraussetzungen für mündige Individuen in unserer Gesellschaft, mit der Bereitschaft Verantwortung zu übernehmen.


Partizipation ist die unverzichtbare Grundvoraussetzung des Vereins. Die Kinder und Jugendlichen haben bei allen Projekten die Möglichkeit aktiv mitzuwirken und durch das Einbringen eigener Ideen inhaltlich mitzugestalten. Als MultiplikatorInnen haben die Jugendlichen Gestaltungsmöglichkeiten und geben ihre Erfahrungen an Jüngere weiter.

Gruppenerlebnisse in altersgemischten Gruppen fördern emotionale und soziale Kompetenzen.

Langzeitprojekte unterstützen den nachhaltigen Bildungscharakter der Literatur- und Theaterveranstaltungen.

„Turmgeflüster on Tour“ bietet den Jugendlichen mindestens einmal im Jahr die Möglichkeit, an einer Bildungsreise teilzunehmen, die gemeinsam geplant und vorbereitet wird. Dabei werden besonders soziale Kompetenzen, interkulturelles Verständnis und Sprachkenntnisse gefördert.


Fundierte praktische und theoretische Kenntnisse aus Pädagogik, Entwicklungspsychologie, Kunst, Musik, Film, Kultur, Theater und Literatur bilden die solide Basis für ganzheitliche Bildung und literarisches Lernen. Regelmäßige Fortbildungen sowie bundesweite Vernetzungstreffen mit Lese- und LiteraturpädagogInnen gewährleisten die Qualität der Angebote.

Turmgeflüster e.V. möchte neben der Lust und Freude am Lesen auch die Neugierde erhalten – oder wecken.

Wir lesen sowohl zur Information als auch zum Genuss. Kinder und Jugendliche sollen durch die Fähigkeit, Texte zu lesen und zu verstehen ihre eigene Sicht auf die Welt und das Leben finden.


Wir sind offen für die Zusammenarbeit mit allen, die sich für die kulturelle Bildung stark machen.

 

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 

 

Der Verein trägt den Namen „Turmgeflüster e.V.“. Er hat seinen Sitz in Fürstenfeldbruck.  Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Vereinszweck


Der Zweck des Vereins ist die Förderung

- der Kinder- und Jugendhilfe.

- der Bildung

  1. „Turmgeflüster e.V“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist weltanschaulich, parteipolitisch und religiös neutral.

  2. Zweck des Vereins ist die kulturelle Jugendbildung. Den Schwerpunkt bildet die kreative und ganzheitliche Förderung von Sprach- Lese- Literatur- und Schreibkompetenzen vorrangig bei Kindern und Jugendlichen, sowie die Vermittlung und Weiterentwicklung professioneller Leseförderung. Sein Handeln richtet sich auf qualitätvolle Bildung, Erziehung, Achtsamkeit und interkulturelle Verständigung, sowie nachhaltige Fördermaßnahmen. Das eigenverantwortliche Planen und Handeln von Jugendlichen in ihrem künstlerisch-kulturellem Tun ist ausdrücklich gewünscht und wird gefördert.

    Der Verein engagiert sich für die Qualität bei der Vermittlung von Sprach-, Lese-, Schreib-, Literatur- Bühnen- und Medienkompetenz. Er dient dem kreativen und kulturellen Austausch und dem Sammeln von Erfahrungen und Kompetenzen in individuellen Lernprozessen, die nicht auf einem Leistungsprinzip beruhen. Die Jugendlichen haben die Möglichkeit, den Kompetenznachweis Kultur zu erwerben. Der Verein arbeitet mit anderen Organisationen und Institutionen zusammen.

    Für seine Mitglieder dient der Verein dazu, vielfältige Programme für Kinder und Jugendliche anbieten zu können und in die Öffentlichkeit zu tragen.

  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

    - Angebote von literaturpädagogischen Projekten (Literatur, Theater, Schreibwerkstätten...)

    - Durchführung von Bildungsfahrten

    - Besuch von Lesungen, Messen und kultureller Veranstaltungen

    - Öffentliche Lesungen, Aufführungen, Ausstellungen, Workshops und Seminare, um die Projekte

    einem breiten Publikum generationsübergreifend zugänglich zu machen.

    - Partizipation (Leseförderung durch Teilhabe)

    - Jugendliche übernehmen eigenverantwortlich Aufgaben und sind als Multiplikator_innen tätig

    - Beteiligung an kulturellen Veranstaltungen

    - Fachliche Beratung und Unterstützung von Eltern und Pädagog_innen

    - Zusammenarbeit und Vernetzung mit anderen Gruppen und Institutionen

    - Dialog mit Pädagogik und Wissenschaft

    - Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung für Lese- und Literaturpädagog_innen

     

  4. Ziel des Vereins

    - fester Standort mit eigenen zweckdienlichen Räumlichkeiten, die sowohl den

    pädagogischen Mitarbeiter_innen, als auch den Kindern und Jugendlichen jederzeit

    uneigeschränkt zur Verfügung stehen zur Umsetzung der oben genannten Inhalte.

    - die Einstellung mindestens einer/eines hauptamtlich tätigen Lese- und Literaturpädagogin/en.


§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4 Mittelverwendung

 

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

(5) Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwandsanspruch nach § 670 BGB für Aufwendungen, die ihnen durch die tätigkeit für den Verein entstanden sind.

(6) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStg ausgeübt werden. Die Höhe der Vergütungen wird jeweils durch die Mitgliederversammlung beschlossen.


§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die seine Ziele und Zwecke gemäß §2 der Satzung unterstützen. In welcher Form die Mitgliedschaft möglich ist, regeln § 5 (2) – (5).

  2. Ordentliche Mitglieder unterstützen literaturpädagogische Projekte und die damit verbundene professionelle Leseförderung im Sinne des Vereinszweckes nach §2 Absatz 2 und haben das aktive und das passive Wahlrecht.

  3. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und materiell. Sie haben kein Wahlrecht.

  4. Ehrenmitglied kann werden, wer sich in besonderer Weise um die Vereinszwecke verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung freigestellt. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

  5. Eine Mitgliedschaft nach § 5 (2)-(4) ist gegenüber dem Verein schriftlich zu beantragen. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Zur Vorbereitung der Entscheidung führt der Vorstand ein Gespräch mit dem Antragsteller. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

  6. Die Mitglieder verpflichten sich, Adress- und Namensänderungen mitzuteilen. Der Verein verpflichtet sich, die Daten seiner Mitglieder vor Missbrauch zu schützen.

  7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder deren Auflösung.

  8. Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen. Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Das Mitglied erhält eine Kündigungsbestätigung.

  9. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, mit seinem Verhalten das Ansehen und die Arbeit geschädigt hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mindestens ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.


§ 6 Jugend des Vereins

 

Alle Mitglieder des Vereins unter 27 Jahren bilden die Jugend des Vereins. Diese führt und verwaltet sich selbst.

Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung, die durch den Vorstand des Gesamtvereins zu bestätigen ist und nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen darf.

Die Jugend führt eine eigene Kasse und darf über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in Eigenständigkeit entscheiden. Der Vorstand ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu informieren.


§ 7 Beiträge

 

Die Höhe des Jahresbeitrags ergibt sich aus der Beitragsordnung. Er ist zu Beginn des Kalenderjahres fällig. Die Beitragsordnung wird mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen.


§ 8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

a) Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) Die ehrenamtlichen Leiter_innen der Projektgruppen "Lese- und Theaterclub Turmgeflüster" und "Turmgeflüster on Tour"


§ 9 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies entscheidet, weil es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

  4. Anträge zur Satzungsänderung des Vereins müssen zehn Wochen vor dem Versammlungstermin eingereicht werden, damit sie in der Tagesordnung veröffentlicht werden können.

  5. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins sowie den Fördermitgliedern, die jedoch kein Stimmrecht haben.

  6. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

  • die Tagesordnung

  • Jahresbericht des Vorstandes

  • Berichte aus den Projektgruppen

  • Jahresrechnung

  • Bestellung und Bericht der Kassenprüfer

  • Entlastung des Vorstands

  • Neuwahl und Abberufung des Vorstands

  • Beratung der Aktivitäten für das kommende Jahr

  • Änderung der Beitragsordnung

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

  • Mitgliederausschluss nach Berufung

  • Satzungsänderung

  • Auflösung des Vereinsinteresses

  1. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit, ein Beschluss über die Auflösung des Vereins einer Dreiviertelmehrheit.

  3. Ein Mitglied des Vorstandes übernimmt die Versammlungsleitung.

  4. Abstimmungen werden generell per Handzeichen durchgeführt, es sei denn, es besteht der Wunsch nach geheimer Abstimmung. Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt, wenn zwei oder mehr Kandidaten für ein Amt zur Verfügung stehen.

  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und der gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt und von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet. Jedes Mitglied erhält eine Abschrift in angemessener Frist.


§ 10 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus drei Vorsitzenden. Bei Bedarf kann der Vorstand durch weitere Mitglieder und durch Beisitzer für bestimmte Aufgaben erweitert werden.

  2. Die Vorsitzenden vertreten den Verein jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder des Vereins. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger_innen gewählt sind.

  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen

  • Einsetzen von Referent_innen für Projekte

  • Umsetzen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

  • Einberufen von Sitzungen

  • Aufnahme von Mitgliedern

  • Vergabe von Aufträgen an Dritte nach den satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins

  1. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, sind die Vorstandsmitglieder berechtigt anderen Ehrenamtlichen Aufwandsentschädigungen aus der Ehrenamtspauschale nach §3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz zu zahlen.

  2. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung Vollmachten erteilen, z. B. Einen Geschäftsführer bestellen. Ein Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen, sofern keine persönlichen Belange betroffen sind.

  3. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens dreimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 28 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder persönlich oder fernmündlich anwesend sind.

  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

  5. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder auch fernmündlich erklären. Schriftlich oder fermündlich gefasste Vorstandbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und bei der nächsten Vorstandssitzung von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

     

§ 11 Satzungsänderung

 

  1. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungspunkt bereits eine Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

     

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

Die Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.


§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentliche Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft, die es für gemeinnützige Zwecke der Leseförderung zu verwenden hat.


Gründungsdatum, 27.10.2014



Geändert am 27.10.2019








Beitragsordnung


von "Turmgeflüster e.V."


vom 27.10.2014

(gemäß § 5 der Vereinssatzung)



  1. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.

  2. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Teilnahme am Lastschriftverfahren.

  3. Höhe der Beiträge

    a) Ordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von mindestens 10 Euro.

    b) Jugendliche bis zum vollendeten 27. Lebensjahr sind von Beitragszahlungen befreit.

    c) Fördermitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von mindestens 25 Euro.

  4. Der Jahresbeitrag wird einmal jährlich zum 15. Januar eines Jahres per Überweisung auf das Vereinskonto eingezahlt.

  5. Bei Vereinsbeitritt bis zum 30. Juni eines Jahres ist der volle Mitgliedsbeitrag, ab 1. Juli eines Jahres der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.

  6. Beitragsrückstände, die mindestens einem Jahresbeitrag entsprechen, sind Grund für den Ausschluss aus dem Verein.

  7. Die Mitglieder- und Beitragsverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.

  8. Spendenbescheinigungen sind mit der alleinigen Unterschrift des Kassenwarts gültig. Eine weitere Unterschrift durch eines der Vorstandsmitglieder ist nicht notwendig.


Jugendordnung/Turmgeflüster e.V.

 

 

Art. 1 Name und Sitz

 

  1. Die Jugendinitiative von Turmgeflüster e.V. führt den Namen "Lese- und Theaterclub Turmgeflüster

  2. Sitz des Lese- und Theaterclubs Turmgeflüster ist die Stadtbibliothek in der Aumühle, Bullachstraße 26 82256 Fürstenfeldbruck

     

Art. 2 Ziele und Aufgaben

 

  1. Der Lese- und Theaterclub Turmgeflüster arbeitet demokratisch im Sinne des Grundgesetzes und ist konfessionell und parteipolitisch ungebunden.

  2. Die Mitgliedschaft im Bayrischen Jugendring und die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen werden angestrebt.

  3. Zweck des Lese- und Theaterclubs Turmgeflüster ist:

     

    - Kulturelle Bildung

    - Förderung von individuellen Stärken und Fähigkeiten

    - Gemeinsame Freizeitgestaltung mit den Schwerpunkten Theater und Literatur

     

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

- wöchentliche Treffen in der Bibliothek

- Planung und Umsetzung eigener Ideen mit der Gruppe

- Selbständige Planung und Umsetzung von gemeinsam beschlossenen Projekten

- Aktive Mitgestaltung und Umsetzung von Theaterworkshops, Lesebühnen, Schreibwerkstätten, ein- bis mehrtägigen Kreativ-Freizeiten in Jugendhäusern, Besuche von kulturellen Veranstaltungen sowie Bildungsfahrten ins In- und Ausland.

- Jährliche Planungswochenenden

- Mitwirkung und Gestaltungsmöglichkeit bei Veranstaltungen

- Tätigkeit als Multiplikatoren bei Projekten mit jüngeren Kindern

 

Art. 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Lese- und Theaterclub Turmgeflüster verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Lese- und Theaterclub ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Lese- und Theaterclubs Turmgeflüster dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. An die Vorstände/Mitglieder dürfen keine unangemessen hohen Aufwandtsentschädigungen geleistet werden.

Keine Person darf durch Auslagen, die dem Zweck des Lese- und Theaterclubs Turmgeflüster fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

Ausscheidenede Mitglieder haben gegen den Lese- und Theaterclub Turmgeflüster keinen Anspruch auf Auszahlung des Wertes eines Anteils am Vermögen der Gruppe.

 

 

Art. 4 Mitgliedschaft

 

Alle Mitglieder des Vereins unter 27 Jahren sind Mitglieder der Jugend.

Art. 5 Organe der Jugendgruppe

 

Die Organe der Jugendgruppe sind:

 

- Mitgliederversammlung

- Vorstand

 

Art. 6 Die Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr

  2. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des Lese- und Theaterclubs Turmgeflüster zusammen.

  3. Die Mitgliederversammlung wird schriftlich durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher einberufen.

  4. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  5. Aufgaben der Mitgliederversammlung:

    - Wahl des Vorstandes

    - Beschlüsse über die Verwendung der finanziellen Mittel der Jugendgruppe

    - Festlegung inhaltlicher Schwerpunkte, der Aktivitäten/Jahresplanung ect.

    - Entgegennahme des Berichts des Vorstandes sowie Entlastung des Vorstandes

    - Satzungsänderungen

    - Beschlussfassung über die Höhhe des Mitgliedsbeitrages

    - Wahl der Kassenprüfer/innen

    - Ausschluss von Mitgliedern

    - Beschluss über die Auflösung der Jugendgruppe

 

Art. 7 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

- der/dem ersten Vorsitzenden

- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

- der/dem Kassierer/in

- der/dem Schriftführer/in

 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 1 Jahr gewählt.

  2. Der/die erste Vorsitzende sollte das 15. Lebensjahr vollendet haben.

  3. Der Vorstand tritt alle 2 Monate zusammen.

  4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 8 seiner Mitglieder beschlussfähig.

  5. Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.

  6. Die Aufgaben des Vorstandes sind:

    - Vertretung der Jugendgruppe nach innen und außen

    - Die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

    - Die Einladung zur Mitgliederversammlung sowie deren Leitung

    - Die Führung der Kasse

 

Art. 8 Finanzen

 

  1. Der Lese- und Theaterclub Turmgeflüster führt eine eigene Kasse

  2. Die finanziellen Mittel dürfen ausschließlich für die, in dieser Jugendordnung festgelegten Aufgaben verwendet werden.

  3. Über die laufenden Kassengeschäfte ist Buch zu führen und gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.

 

Art. 9 Änderungen der Jugendordnung

 

Änderungen der Jugendordnung können nur in einer Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn in der Einladung auf die geplanten Änderungen hingewiesen wurde. Hierzu ist die alte Fassung der Satzung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenüberzustellen und eine Begründung für die Änderungen anzugeben. Änderungen der Jugendordnung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung.

 

Die Jugendleitung ist ermächtigt, eventuelle redaktionelle Unstimmigkeiten, sowie Änderungen der Jugendordnung, die zur Erfüllung der Gemeinnützigkeit bzw. zur Eintragung in das Vereinsregister nötig sind, eigenmächtig vorzunehmen. Die Mitgliederversammlung ist darüber umgehend zu informieren.

 

Art. 10 Auflösung der Jugendgruppe

 

Die Jugendgruppe kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Lese- und Theaterclub Turmgeflüster ist in diesem Fall wieder ein Bestandteil von Turmgeflüster e.V.

 

Bei Auflösung der Gruppe oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Jugendgruppe geht das Vermögen an Turmgeflüster e.V..

Dort ist es wieder ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Jugendarbeit zu verwenden.

 

 

Beschlussvermerke:

 

 

Diese Satzung wurde verabschiedet durch die Gründungsversammlung vom 27. 01.2017